Arbeitsgemeinschaft der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit e.V.
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Über VVaGs

ÜBERSCHUSSBETEILIGUNG

Die Mitglieder als Träger des Versicherungsvereins haben grundsätzlich Anspruch auf eine Überschussbeteiligung aus dem Gewinn. Überhobener Beitrag ist den Mitgliedern zurückzuerstatten. In der Praxis bedeutet dies indes nicht, dass den Versicherungsvereinen die Gewinnverwendung durch Thesaurierung zur Verbesserung ihrer Eigenkapitalausstattung verwehrt ist. Eine komfortable Eigenkapitalausstattung zur Finanzierung von Wachstum und Produktentwicklung gewährleistet den Mitgliedern eben-falls günstigen Versicherungsschutz. Schließlich sind die Mittel zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes von Mitgliedern über ihre Beitragszahlungen aufzubringen. Zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes gehört auch eine ausreichende Innenfinanzierung durch Dotierung der Rücklagen zur Stärkung des Eigenkapitals. Dieses Eigenkapital wird benötigt für strategische Investitionen wie Beteiligungserwerb, Entwicklung neuer Produkte und Datenverarbeitungssysteme sowie neue Verwaltungsstrukturen. Diese vorgenannten Investitionen dürfen jedenfalls aus dem gebundenen Vermögen nicht finanziert werden, so dass eine ausreichende Eigenkapitalausstattung durch Innenfinanzierung gewährleistet sein muss.