Arbeitsgemeinschaft der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit e.V.
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Über VVaGs

MINDERHEITSRECHTE DER MITGLIEDER

Die Minderheitsrechte der Mitglieder ergeben sich über § 192 VAG aus einem Verweis auf aktienrechtliche Vorschriften. Für die im AktG enthaltenen Minderheitsrechte müssen die Berechtigten einen bestimmten Anteil am Grundkapital der Aktiengesellschaft halten. Da es beim VVaG kein Grundkapital gibt, musste das VAG für die Gewährung von Minderheitsrechten einen anderen Weg wählen. Demnach hat die Satzung die erforderliche Minderheit der Mitglieder der obersten Vertretung zu bestimmen, die die aktienrechtlichen Minderheitsrechte wahrnehmen können. Neben einer absoluten Zahl kann die Satzung auf einen bestimmten Prozentsatz der Mitglieder oder auf das Prämienaufkommen abstellen. In der Praxis sind Größenordnungen von ca. 50 bis 100 Personen gängig.