Über VVaGs
KLEINERE VVAG
Das Gesetz unterscheidet zwischen kleineren VVaG (§ 210 VAG) und großen Vereinen. Was „Groß“ oder „Klein“ ist, wird festgelegt durch die Versicherungsaufsicht. Kleinere VVaG haben einen sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach begrenzten Wirkungskreis. Trotz dieses nur begrenzten Wirkungskreises gibt es einige Pensionskassen als kleinere VVaG, die vom Geschäftsvolumen her die Größe mittlerer bis großer Lebensversicherungsunternehmen haben.
Kleinere VVaG unterliegen häufig der Aufsicht der Länder, „Große“ immer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Im Gegensatz zu den „großen“ VVaG sind für die kleineren VVaG mehr allgemein vereinsrechtliche und genossenschaftliche Rechtsvorschriften anwendbar. Die kleineren VVaG genießen gewisse aufsichtsrechtliche Privilegien, vor allem in Bezug auf ihre Organstruktur, Eigenkapitalausstattung und die Rechnungslegung, unterliegen andererseits aber gewissen Beschränkungen, beispielsweise dem Verbot des Betriebes des Nichtmitgliedergeschäftes.