Arbeitsgemeinschaft der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit e.V.
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Über VVaGs

DER GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ

Dem Personalitätsprinzip der VVaG entspringt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder. Die Gegenseitigkeitsversicherer heben sich insoweit von den übrigen Versicherungsunternehmen ab, für die kein allgemeines Gleichbehandlungsgebot gegenüber ihren Versicherungsnehmern gilt. Im Kern vergleichbar ist die Gleichbehandlung der Mitglieder eines Versicherungsvereins (§ 177 VAG) mit der Pflicht zur Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53 a AktG); in beiden Fällen sind die jeweiligen Träger des Unternehmens geschützt. Das Gleichbehandlungsgebot wirkt sich nicht nur in der obersten Vertretung aus, es hat auch Ausstrahlung auf das Tarifgefüge der Versicherungsverträge.

Bei der Tarifgestaltung sind Mitglieder als Versicherungsnehmer ebenso gleich zu behandeln wie bei der Schadenregulierung. Das Gleichbehandlungsgebot bedeutet auf der anderen Seite nicht, dass Gleichheit aller Mitglieder besteht. Eine Differenzierung ist also möglich, wenn unterschiedliche Sachverhalte und sachlich zu rechtfertigende Gründe vorliegen.