Über VVaGs
DAS WESEN DER GEGENSEITIGKEIT
Der Gegenseitigkeitsgedanke im deutschen Versicherungswesen berührt das Wesen der Versicherung überhaupt. Nach der Definition des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Versicherungsgeschäft vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen versprochen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt. (Gabler Wirtschaftslexikon).
Somit wird das Tatbestandsmerkmal der Gegenseitigkeit als Eckpfeiler der Versicherung deutlich. Die Gegenseitigkeit realisiert sich im Rahmen eines Risikotransfers gegen Beitrags- oder Prämienzahlung durch Risikoausgleich im Kollektiv. Das zufallsbedingte Risiko des Einzelnen und die Zusammenfassung einer genügend großen Anzahl von Risiken wird verknüpft durch das Tatbestandsmerkmal der Gegenseitigkeit. Eine Versicherung ohne Gegenseitigkeit ist somit nicht denkbar.
Die Gegenseitigkeit im engeren und eigentlichen Sinne wird von den Versicherungsvereinen verkörpert. Während bei der Versicherungsaktiengesellschaft die Versicherungsnehmer keine "Mitunternehmerstellung" erlangen, öffnet sich der Versicherungsverein nicht nur den ursprünglichen Gründern, sondern auch später hinzutretenden Versicherungsnehmern, so dass es zu einer Geschäftstätigkeit auf gemeinsame Rechnung kommt. Das "mitunternehmerische" Prinzip des Versicherungsvereins setzt den Gegenseitigkeitsgedanken in der Weise um, dass der Verein als versicherungsgebende juristische Person gebildet wird und eigene Rechtsträgerschaft auch gegenüber den Mitgliedern besitzt.