Arbeitsgemeinschaft der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit e.V.
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Über VVaGs

TEILHABERECHTE DER MITGLIEDER

Wesentliches Element einer funktionierenden Corporate Governance ist die Kontrolle des Vorstandes. Originäre Kontrollorgane sind die oberste Vertretung und der Aufsichtsrat. Weitere institutionalisierte Kontrollorgane sind ein eventueller Beirat, der Abschlussprüfer, der verantwortliche Aktuar, der unabhängige Treuhänder, der Treuhänder für den Deckungsstock sowie die Garanten für den Deckungsstock. Da der VVaG Versicherung von Mitgliedern für Mitglieder anbietet und somit ein selbstverwaltetes Unternehmen ist, haben auch die Mitglieder des VVaG eigene mitgliedschaftliche Rechte, die der Kontrolle des Vorstandes dienen. Schließlich sind die Versicherungsnehmer eines VVaG – das unterscheidet sie von Versicherungsnehmern einer Aktiengesellschaft – zugleich Mitglieder und damit Unternehmensträger des VVaG. Der Kapitalmarktorientierung bei Versicherungsaktiengesellschaften steht bei VVaG deren Personalitätsprinzip entgegen. Als Konsequenz aus dem Personalitätsprinzip stehen den Mitgliedern bestimmte Mitgliederrechte zu.

Die Mitglieder eines VVaG sind berechtigt, nach Einberufung der obersten Vertretung Oppositionsanträge zu stellen. An den Sitzungen der obersten Vertretung kann jedes Mitglied teilnehmen. Eine Ausnahme gilt nur für die Mitgliedervertreterversammlung, hier können nur Mitgliedervertreter teilnehmen. Das Mitglied hat in den Sitzungen der obersten Vertretung ein Rederecht. Es ist berechtigt, zu den Verhandlungsgegenständen Ausführungen zu machen sowie Fragen und Anträge zu stellen. Jedes Mitglied kann in der obersten Vertretung sein Stimmrecht ausüben. Ist die oberste Vertretung eine Mitgliedervertreterversammlung, können nur Mitgliedervertreter das Stimmrecht ausüben. Ebenfalls haben die Mitglieder das Recht, Wahlvorschläge für die Mitgliedervertretung zu unterbreiten. Grundsätzlich haben die Mitglieder auch das Recht, einen bevollmächtigten Vertreter in die oberste Vertretung zu entsenden. Sogenannte Depotstimmrechte sind nicht zulässig. Zur Wahl des Aufsichtsrates steht jedem Mitglied in der obersten Vertretung das Wahlrecht zu.

Mitglieder eines VVaG haben das Recht auf kostenlose Zusendung des Jahresabschlusses und Lageberichtes ihres VVaG, sie haben das Recht zur Einsichtnahme in die Mitgliederliste sowie Anspruch auf Aushändigung der Satzung und der Wahlordnung für die Mitgliedervertretung.