Arbeitsgemeinschaft der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit e.V.
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Über VVaGs

MITGLIEDER(-VERTRETER) VERSAMMLUNG

Gem. § 184 VAG bestimmt die Satzung, ob die oberste Vertretung  eine Mit-gliederversammlung oder eine Mitgliedervertreterversammlung ist. Das Gesetz hat keine der beiden Versammlungen bevorzugt, so dass sie gleichberechtigt nebeneinander stehen.

Die Mitgliederversammlung entspricht dem Gegenseitigkeitsprinzip und dem damit verbundenen Gedanken der demokratischen Selbstverwaltung in ursprünglichster Form. An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder teilnehmen und so mit Hilfe der Stimm- und Antragsrechte ihre eigenen Interessen vertreten. Es liegt das höchste Maß an formaler Repräsentativität vor.

Die Nachteile einer Mitgliederversammlung gerade für größere Vereine mit einer Vielzahl von Mitgliedern haben dazu geführt, dass viele Satzungen von VVaG eine Mitgliedervertretung für die oberste Vertretung als Repräsentativorgan vorgesehen haben. Die Satzung bestimmt hierbei die Anzahl der Mitglieder, in der Regel zwischen fünf und 60 Mitgliedern.

Das System der Mitgliedervertretung entspricht auch dem Demokratieprinzip. Die Mitgliedervertretung im VVaG leitet sich aus dem grundgesetzlich normierten, höchst demokratischen Prinzip der Volksvertretung in der Politik ab. Auch in der Politik entscheidet nicht das Volk in jeder Frage unmittelbar, vielmehr wählt es seine Vertreter in den Bundestag, Landtag, Gemeinde- oder Stadtrat als Legislativorgan zur Kontrolle der Regierung. Dieses demokratische Prinzip gilt für die Mitgliedervertretung in einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Die Mitgliedervertretung hat sich in der Praxis bewährt. Ihre hohe Durchsetzung beruht darauf, dass die Mitgliedervertreterversammlung der Mitgliederversammlung überlegen ist durch Kostenvorteile, Kompetenzvorteile bei den Mitgliedervertretern, maximale Präsenz (Vermeidung von Zufallsmehrheiten), einen unterjährigen Sitzungsturnus, hohe Repräsentativität und hohe Kontinuität der Geschäftspolitik.